Urteil gefallen Ehemaliger Jugendleiter zu fünf Jahren Haft verurteilt

Jüchen/Freiburg · Die Anschuldigungen gegen einen ehemaligen Jüchener Jugendleiter, der unter anderem bei der evangelischen und katholischen Kirche sowie beim Bürgerschützen- und Heimatverein ehrenamtlich aktiv war, schockierte im vergangenen Jahr: Dem mittlerweile 35-Jährigen wurde sexueller Missbrauch Minderjähriger vorgeworfen sowie der Besitz kinderpornografischer Inhalte zur Last gelegt.

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Offen und transparent informierten damals alle Jüchener Institutionen, in denen der Beschuldigte Ehrenämter ausübte, über die Vorwürfe und boten Beratungen für Eltern und Mitarbeiter an. Taten in Jüchen wurden zu keinem Zeitpunkt bekannt.

Am 25. Oktober 2022 wurde Anklage gegen den in Mönchengladbach lebenden 35-Jährigen erhoben, der sich seit dem 27. Oktober aufgrund des Haftbefehls der Jugendkammer des Landgerichts Freiburgs in Untersuchungshaft befand. Ende April startete schließlich die Hauptverhandlung, deren Gegenstand Missbrauchstaten in Müllheim (sechs Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, 20 Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie auf einer Autofahrt nach Leverkusen ein sexueller Missbrauch von Kindern) und in Bonn (sieben Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern) waren.

Opfer waren zwei Jungen, wobei das erste Kind zu den Tatzeitpunkten (Ende Oktober 2019 bis Ende 2021) acht bis zehn Jahre, das zweite Kind im Tatzeitraum Februar 2017 bis Juli 2017 zehn beziehungsweise elf Jahre alt war, so das Landgericht Freiburg. Er kannte sein erstes Opfer über mehrere Jugendfreizeiten der evangelischen Jugend in Jüchen, das zweite Opfer betreute der Angeklagte zeitweise aufgrund einer Anzeige von dessen Mutter auf einer Internetplattform während deren Abwesenheit.

Nun ist das Urteil gefallen: Die Jugendkammer hat den geständigen Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in 28 Fällen und Besitzes kinderpornografischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wurde durch die Kammer vorbehalten. Zudem wurde der Angeklagte verurteilt, an einen Geschädigten ein Schmerzensgeld zu bezahlen. Schließlich wurde festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, diesem Geschädigten jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der aus den begangenen Straftaten entstanden ist und noch entstehen wird.

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