Amtsgericht Grevenbroich setzt Geldstrafe wegen Betrugs fest

Grevenbroich · Der Rhein-Kreis geht energisch gegen Sozialleistungsbetrug vor. "Falsche Angaben werden von uns zur Anzeige gebracht", so Kreisdirektor Dirk Brügge. Anlass ist ein erneuter Rechtsfall. Gegen die Tochter einer Pflegeheimbewohnerin ist mit Strafbefehl des Amtsgerichts Grevenbroich wegen Betrugs eine Geldstrafe im dreistelligen Euro-Bereich festgesetzt worden.

 "Falsche Angaben werden von uns zur Anzeige gebracht": Kreisdirektor Dirk Brügge mahnt, Sozialleistungsbetrug auf die leichte Schulter zu nehmen.

"Falsche Angaben werden von uns zur Anzeige gebracht": Kreisdirektor Dirk Brügge mahnt, Sozialleistungsbetrug auf die leichte Schulter zu nehmen.

Foto: RK

"Das zeigt, dass man so etwas nicht auf die leichte Schulter nehmen sollte", so Brügge, der auch Sozialdezernent des Rhein-Kreises ist.


Im vorliegenden Fall beantragte die bevollmächtigte Tochter Sozialhilfeleistungen als Hilfe zur Pflege durch Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten für ihre Mutter beim Kreissozialamt. Dabei gab sie zu der regelmäßigen Frage nach Vermögen an, dass ihre Mutter über ein Sparguthaben in zweistelliger Höhe verfüge und dass in den letzten zehn Jahren keine Vermögenswerte verschenkt oder aufgelöst worden seien. Nach Prüfung der dem Sozialhilfeantrag beigefügten Unterlagen wurde aber festgestellt, dass kurz vor Heimaufnahme ein hoher vierstelliger Betrag dem Girokonto der Mutter durch Umbuchung gutgeschrieben und am selben Tag bar abgehoben wurde. Weitere Nachforschungen ergaben, dass die in Rede stehende Summe aus der Auflösung eines Geldmarktkontos der Heimbewohnerin stammte.

Zum Verbleib erklärte die Tochter, dass sie die Abhebung im Auftrag ihrer Mutter getätigt und ihr das Geld ausgehändigt habe. Bei einer Befragung erklärte die Seniorin jedoch glaubhaft, dass sie weder über die Höhe des Guthabens auf ihrem Konto Kenntnis noch ihre Tochter beauftragte hatte, Geld zu holen.

Der Sozialhilfeantrag wurde danach mit bestandskräftig gewordenem Bescheid wegen des sogenannten Herausgabeanspruchs der Heimbewohnerin gegen ihre Tochter in Höhe des abgehobenen Geldes abgelehnt. Die vorsätzlich gemachten falschen Angaben der Tochter erfüllen den Tatbestand des versuchten Betrugs, da dadurch Sozialhilfeleistungen erschlichen werden sollten. Das Sozialamt erstattete daraufhin Anzeige.

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