Fäll- und Schnittverbot von März bis September Zum Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen

Jüchen · Vom 1. März bis 30. September ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BuNatSchG) verboten, Bäume, Hecken, Sträucher und sonstige Gehölze zurückzuschneiden, um den natürlichen Lebensraum von Tieren und Pflanzen nicht zu zerstören.

Vom 1. März bis zum 30. September gilt bundesweit das Fäll- und Schnittverbot.

Vom 1. März bis zum 30. September gilt bundesweit das Fäll- und Schnittverbot.

Foto: Pixabay

Heimischen Tieren soll dadurch Gelegenheit gegeben werden, ungestört den Nachwuchs aufzuziehen und Unterschlupf zu finden. Schonende Form- und Pflegeschnitte von Bäumen, Hecken und Sträuchern sind jedoch erlaubt. Es empfiehlt sich, diese Schnitte nicht in der Nist- und Brutzeit von März bis Ende Juli vorzunehmen und vorab zu prüfen, ob Nester belegt sind. Die Natur sollte in der Zeit von März bis September nicht unnötig belastet werden.

Sobald jedoch die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt wird, müssen Rückschnitte sogar vorgenommen werden, um niemanden zu gefährden. Überhängende Äste und zu breit oder zu hoch gewachsene Hecken verursachen Behinderungen und zum Teil Gefährdungen an Kreuzungen, Einmündungen, sowie Fuß- und Radwegen. Auch Straßenlaternen und Verkehrszeichen sind oft durch privates Grün zugewachsen, was zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und der Orientierung aller Verkehrsteilnehmer führt.

Zu beachten ist, dass Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig sind und für Unfälle und Schäden haften, die durch Überwuchs der Begrünung entstehen.

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