Die meisten von ihnen entsorgen die Hinterlassenschaft ihres Hundes ordnungsgemäß. Deshalb haben viele Hundebesitzer immer eine Tüte dabei, um das „Häufchen“ ihres Vierbeiners zu entfernen und im nächsten öffentlichen Papierkorb, Restmülltonne oder „Dogstation“ zu entsorgen. Ein paar renitente Hundehalter gibt es jedoch trotzdem.
Gerade auf den öffentlichen Grünflächen und kleineren Parkanlagen in den einzelnen Ortschaften stellt der nicht beseitigte Hundekot ein großes Problem dar. So werden diese Flächen von rücksichtslosen Hundehaltern ausgenutzt, um ihre Hunde unangeleint laufen lassen zu können, und lassen den Hundekot einfach auf dem Rasen liegen. Das eine solche Grünfläche beziehungsweise Parkanlage jedoch für viele Menschen einen Rückzugsort bieten soll oder von Kindern zum Spielen genutzt wird, wird dabei außer Acht gelassen. Erst wenn man dann selber mal in einen solchen Hundehaufen tritt, ist der Ärger groß.
Die Stadt Jüchen appelliert erneut an die Vernunft der Halter und verweist auf die entsprechenden Pflichten. Die geltenden Regeln sind einfach und leicht zu merken: Straßen, Gehwege, verkehrsberuhigte Bereiche sowie Park- und Grünanlagen dürfen nicht mit Hundekot verunreinigt werden. Notfalls muss der Kot dann von der Person, die mit dem Hund unterwegs ist, sofort beseitigt werden.
Die Pflicht zur Beseitigung der Verunreinigungen und der Leinenzwang „innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile“ sind in der ordnungsbehördlichen Verordnung geregelt. Danach kann bei einer Verunreinigung oder bei einem Verstoß gegen die Anleinpflicht ein Bußgeld verhängt werden.