Fäll- und Schnittverbot Ab März bleiben Axt und Heckenschere im Schuppen

Grevenbroich · Wer die nächsten Wochen für Gehölzschnitt nutzen möchte, hat nur noch bis Ende Februar Zeit. Denn ab dem 1. März gilt bis zum 30. September bundesweit das Fäll- und Schnittverbot. Axt und Heckenschere müssen dann im Schuppen bleiben.

 Wer einen umfangreichen Heckenschnitt plant, sollte die Arbeiten bis Ende Februar erledigen. Ab 1. März gilt ein Fäll- und Schnittverbot.

Wer einen umfangreichen Heckenschnitt plant, sollte die Arbeiten bis Ende Februar erledigen. Ab 1. März gilt ein Fäll- und Schnittverbot.

Foto: RKN./catalby

Kreis-Umweltdezernent Karsten Mankowsky weist darauf hin, dass es in dieser Zeit verboten ist, Hecken und auch Büsche zu roden oder radikal zurückzuschneiden. Grundlage ist das Bundesnaturschutzgesetz.

Mankowsky erläutert: „Dies gilt auch innerhalb von Ortschaften, denn Hausgärten sind wichtige Lebensräume. So werden vor allem brütende Vögel und andere Tiere geschützt, die in Bäumen und Gehölzen Unterschlupf finden. Außerdem sind zum Beispiel Hecken während der Blütezeit zusammen mit anderen Gartenpflanzen Nahrungsquelle für Bienen, Hummeln und viele andere Insekten.“

Erlaubt sind ab März nur schonende Form- und Pflegeschnitte. Radikale Schnitte an Hecken und Sträuchern sind verboten – auch im eigenen Garten.

 Kreis-Umweltdezernent Karsten Mankowsky erläutert: „So werden vor allem brütende Vögel und andere Tiere geschützt, die in Bäumen und Gehölzen Unterschlupf finden. Außerdem sind zum Beispiel Hecken während der Blütezeit zusammen mit anderen Gartenpflanzen Nahrungsquelle für Bienen, Hummeln und viele andere Insekten.“

Kreis-Umweltdezernent Karsten Mankowsky erläutert: „So werden vor allem brütende Vögel und andere Tiere geschützt, die in Bäumen und Gehölzen Unterschlupf finden. Außerdem sind zum Beispiel Hecken während der Blütezeit zusammen mit anderen Gartenpflanzen Nahrungsquelle für Bienen, Hummeln und viele andere Insekten.“

Foto: RKN

Ausnahmen gelten für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die nicht zu einer anderen Jahreszeit durchgeführt werden können, und zum Beispiel für Bäume auf gärtnerisch genutzten Flächen und im Wald. Diese dürfen, wenn keine Tiere darin nisten oder besonders geschützte Arten wie beispielsweise Fledermäuse vorhandene Baumhöhlen nutzen, entfernt oder zurückgeschnitten werden.

Ines Willner, Leiterin des Amtes für Umweltschutz, macht darauf aufmerksam, dass zudem beim Fällen alter Bäume eine vorherige Artenschutzprüfung notwendig sein kann. „Damit sollen die Fortpflanzungs- und Ruhestätten von besonders geschützten Arten erhalten und vermieden werden, dass Tiere verletzt oder getötet werden“, erklärt Willner.

Generell gilt: Wer einen Baum fällen oder ein Gehölz entfernen möchte, sollte sich vorher genau informieren, ob das erlaubt ist. Neben den natur- und artenschutzrechtlichen Verboten sind hier auch die Regelungen etwa bestehender kommunaler Baumschutzsatzungen oder von Bebauungsplänen zu beachten. Auskünfte hierzu erteilt die jeweilige Stadt oder Gemeinde.

Weitere Infos zum Landschaftsschutz gibt es bei Ulrich Schmitz von der Unteren Naturschutzbehörde im Amt für Umweltschutz des Rhein-Kreises unter Telefon 02181/601-6840.

(-ekG.)
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