Bedburg untersagt Verkauf und Weitergabe an Minderjährige Lachgas als Droge

Kaster · Lachgas, auch bekannt als Distickstoffmonoxid, ist längst nicht mehr nur in Sahnespendern zu finden, sondern wird insbesondere bei jungen Menschen als Rauschmittel immer beliebter. Was auf den ersten Blick harmlos wirkt, birgt erhebliche gesundheitliche Risiken und stellt eine wachsende Gefahr dar.

Symbolbild

Foto: WR.

Laut der Drogen-Agentur der Europäischen Union steigt der Konsum von Lachgas als Droge seit 2017 erheblich an, in den vergangenen Monaten gab es bereits auch erste Meldungen über Todesfälle durch den Konsum von Lachgas. Förderlich ist dabei insbesondere die einfache und kostengünstige Möglichkeit, im freien Handel an Lachgas zu gelangen.

Da es in Deutschland bisher an einer bundesweiten Regelung fehlt, hat der Bedburger Stadtrat auf Antrag der Jungen Union Bedburg einstimmig ein Verkaufs- und Weitergabeverbot an Minderjährige beschlossen. Die neue Verordnung gilt seit dem 24. Mai 2025.

Das Verbot umfasst sowohl den Erwerb in Verkaufsstellen als auch die Abgabe über Automaten, die keine Alterskontrolle durchführen. Auch unentgeltliche Weitergaben an Menschen unter 18 Jahren sind untersagt. Bei Verstößen droht eine Geldbuße von bis zu 1.000 Euro.

Lachgas verursacht Schäden an Gehirn und Nerven

Lachgas mag zunächst harmlos erscheinen, doch die langfristigen gesundheitlichen Schäden und die potenziellen Gefahren für die öffentliche Sicherheit machen den Missbrauch zu einer ernst zu nehmenden Problematik.

Der Konsum kann kurzfristig zu Schwindel, Übelkeit, Ohnmacht und Koordinationsstörungen führen. Langfristig drohen schwere neurologische Schäden, da Lachgas die Aufnahme von Vitamin B12 blockiert und Nervenzellen angreift.

Besonders besorgniserregend ist die Nutzung im öffentlichen Raum, etwa im Straßenverkehr, wo der Kontrollverlust schnell zur Gefahr für sich selbst und andere wird.

Sollte auf Bundes- oder auch Landesebene eine einheitliche Regelung zum Verkauf und der Weitergabe von Lachgas an Minderjährige getroffen werden, wird die Verwaltung die Ordnungsbehördliche Verordnung entsprechend anpassen.

(-ekG.)