Die Beanstandung der Beschlüsse erfolgte formal gegenüber dem Rat der Stadt Jüchen nach § 54 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land NRW. Eine solche Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Durchführung des Ratsbeschlusses gehemmt ist.
Zur Beanstandung ist der Bürgermeister gesetzlich verpflichtet, sofern gegen das geltende Recht verstoßen wurde. Bürgermeister Sieben hat die Beanstandung schriftlich dem Rat mitgeteilt. Begründet hat er dies mit der Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit. Zur Aufgabe des Bürgermeisters gehört nämlich, die Öffentlichkeit durch die Veröffentlichung der Tagesordnung über die zu beratenden Themen zu informieren. Eine solche Vorschrift stellt sicher, dass die Bürger über die zu behandelnden Beratungsgegenstände des Rates informiert werden, um dann gegebenenfalls Anregungen an die Ratsmitglieder heranzutragen, als Zuhörer an der Sitzung teilzunehmen oder auch Fragen in der Sitzung zu stellen.
Aufgrund der besonderen Bedeutung der Öffentlichkeit von Ratssitzungen ist ein Abweichen von diesem für eine Demokratie äußerst wichtigen Grundsatz nur in absoluten Ausnahmefällen vorgesehen. Bei der Erweiterung der Tagesordnung muss es sich nach § 48 Abs. 1 Satz 5 GO NRW um Angelegenheiten handeln, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind. Bei der Aufnahme des Tagesordnungspunktes – Verleihung einer Ehrenbezeichnung – waren diese gesetzlichen Erfordernisse nicht gegeben.
Auch die einstimmige Entscheidung des Rates kann – wie im hier vorliegenden Sachverhalt – das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht entbehrlich machen. Bürgermeister Philipp Sieben wird deshalb den Tagesordnungspunkt – Verleihung einer Ehrenbezeichnung – in die Tagesordnung der für den 12. Mai geplanten Ratssitzung aufnehmen.