Aufenthaltserlaubnisse nach Paragraph 24 des Aufenthalts-Gesetzes, die am 1. Februar 2026 gültig sind, gelten mit allen Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2027 fort. Für eine Verlängerung müssen die Geflüchteten die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen.
Alle Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine, die sich im Rhein-Kreis aufhalten, finden sich unter dem Link www.rhein-kreis-neuss.de/ukraine.