Wann darf wo geparkt werden? Jüchener Ordnungsamt gibt Tipps zum Parken

Jüchen · Falschparken ist nicht nur in großen Städten ein Dauerthema. Stetig steigt seit Jahren die Zahl der zugelassenen PKW, auch in Jüchen. Verkehrsflächen werden deshalb immer öfter verkehrswidrig belegt. Gegenüber Falschparkern verhängte Bußgelder sorgen bei den Betroffenen für Unmut und teilweise Unverständnis, da ihnen die Ordnungswidrigkeit manchmal nicht bewusst ist.

 Wo geparkt werden darf, ist nicht nur durch Verkehrszeichen rgeregelt.

Wo geparkt werden darf, ist nicht nur durch Verkehrszeichen rgeregelt.

Foto: Pixabay

Für die Überwachung des ruhenden Verkehrs innerhalb des Stadtgebietes Jüchen ist das Ordnungsamt zuständig. Bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), hat die Ordnungsbehörde diese zu ahnden. Das Ordnungsamt gibt deshalb noch einmal Tipps, wie man sich richtig verhält und zudem damit den Geldbeutel schont. Grundsätzlich darf überall dort geparkt werden, wo Parken nicht ausdrücklich verboten ist. Geregelt sind Parkverbote im § 12 der StVO und durch Verkehrszeichen nach den §§ 41 und 42 StVO.

Viele Parkverbote sind jedoch auch ohne Verkehrszeichen gültig. Das Parken ist gesetzlich verboten:

– vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu fünf Meter vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten,

– wenn dadurch die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert wird,

– vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch auf der gegenüber liegenden Fahrbeinseite, wenn die Restfahrbahnbreite weniger als 3,00 m beträgt,

– über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, auch wenn durch Verkehrszeichen oder eine Parkflächenmarkierung das Parken erlaubt ist,

– vor Bordsteinabsenkungen.

Im eigenen Interesse und dem seiner Mitmenschen sollte man immer darauf achten, ausreichend Platz für Abfuhrunternehmen und Lieferdienste und insbesondere für lebensrettende Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst zu lassen.

Das Abstellen von Fahrzeugen auf Geh- und Radwegen ist grundsätzlich gemäß StVO nicht erlaubt, daher hat der Gesetzgeber im Zuge der Novellierung des Bußgeldkataloges für diesen Tatbestand das Bußgeld drastisch erhöht. Geh- und Radwege dienen ausschließlich Fußgängern und Radfahrern, um sich sicher im Straßenverkehr fortzubewegen.

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