Kreis weist auf den Jugendschutz hin Alkohol & Schützenfest

Grevenbroich · Im Rhein-Kreis finden traditionell zahlreiche Schützenfeste statt. Bei den Festumzügen und in den Festzelten sind auch zahlreiche Kinder und Jugendliche beteiligt. Polizei, Ordnungsämter und das Jugendamt nehmen dies zum Anlass, auf die Bestimmungen des Jugendschutzes hinzuweisen und an die Verantwortlichkeit der Erwachsenen zu appellieren.

Auch wenn der regelmäßige Alkoholkonsum bei Kindern und Jugendlichen kontinuierlich leicht zurückgeht, greifen sie besonders an den Schützenfesttagen vermehrt zur Flasche. Aus diesem Grund weist das Jugendamt des Rhein-Kreises auf die Jugendschutzbestimmungen hin.

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Anlässlich der Schützenfeste werden die Behörden darauf achten, dass die Jugendschutzbestimmungen eingehalten werden. „Obwohl der regelmäßige Alkoholkonsum bei Kindern und Jugendlichen kontinuierlich leicht zurückgeht, greifen einige besonders an solchen Festtagen vermehrt zur Flasche“, wissen die Experten.

Mit einer besonderen Aktion macht das Kreis-Jugendamt zusammen mit Partnern auf den übermäßigen Alkoholkonsum von Kindern und Jugendlichen aufmerksam. So rollt das „PrEvent-Mobil“ des Caritasverbandes im Rahmen der Suchtprävention an. Das Angebot wird ergänzt durch einen Rausch-Parcours, ein Alkohol-Quiz, eine elektronische Reaktionswand und diverse Informationen rund um das Thema Sucht.

Denn bei vielen Jugendlichen bliebt es nicht beim Probieren, sondern ihr Umgang mit dem Alkohol verursacht oft ernste gesundheitliche Schäden und macht medizinische Hilfe erforderlich. Die Begriffe „Koma-Saufen“ oder „Binge-Drinking“ beschreiben dabei auf drastische Weise dieses fehlgeleitete Konsumverhalten.

Große Verantwortung haben die Veranstalter und die Gewerbetreibenden im Bereich des Getränke- und Genussmittelverkaufs. Aber auch Eltern und andere Erwachsene sollten in dieser Zeit mit besonderer Aufmerksamkeit dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche, entgegen gesetzlicher Bestimmungen, nicht zum Konsum alkoholischer Getränke verleitet werden.

Nicht nur bei Veranstaltungen mit öffentlichem Charakter muss auf den Jugendschutz geachtet werden, auch bei privaten Treffen der einzelnen Schützengruppen sollten Kinder und Jugendliche nicht allzu leicht mit Alkohol in Kontakt geraten.

Das Kreis-Jugendamt weist darauf hin, dass Eltern und andere Erwachsene dafür verantwortlich sind, dass auch im häuslichen Bereich geeignete Absprachen und Regelungen getroffen werden.

Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sehen im Bereich der Alkoholabgabe vor, dass sogenannte harte Alkoholika wie Schnäpse, Liköre, Rum oder Whisky generell nicht an Minderjährige unter 18 Jahren abgegeben werden. Dies gilt ebenfalls für alle brandweinhaltigen Mixgetränke bzw. Alcopops. Bier oder Wein dürfen bereits an 16-Jährige abgegeben werden und – wenn die Eltern dabei sind – sogar schon an 14-Jährige.

Rauchen in der Öffentlichkeit und die Abgabe von Tabakwaren an Minderjährige unter 18 Jahren sind nicht erlaubt. e-Zigaretten und auch nikotinfreie e-Shishas dürfen weder an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, noch dürfen sie diese in der Öffentlichkeit konsumieren.

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur an Tanzveranstaltungen zum Beispiel in den Schützenfestzelten teilnehmen, wenn sie von Eltern oder einer anderen erziehungsbeauftragten Person begleitet werden. In Begleitung dürfen 16- bis 17-Jährige bis 24 Uhr dabei sein.

(-ekG.)