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Besonderer Schutz: Das ist am stillen Feiertag erlaubt

Besonderer Schutz : Das ist am stillen Feiertag erlaubt

Drei Feiertage im November stehen als Gedenk- und Trauertage unter dem besonderen Schutz des Gesetzgebers. An ihnen sollte es noch ruhiger zugehen als an normalen Sonn- und Feiertagen. Darauf weist das Amt für Sicherheit und Ordnung des Rhein-Kreises Neuss hin.

Zu den stillen Feiertagen gehören Allerheiligen am 1. November, der Volkstrauertag am 14. November und der Totensonntag am 21. November.

Generell verboten sind an diesen drei Feiertagen Märkte (zu denen auch Trödelmärkte und private Automärkte gehören), gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen in der Zeit von 5 bis 13 Uhr. Sportliche Ereignisse einschließlich Pferderennen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und die Öffnung von Freizeitanlagen (soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden) sind ebenfalls von 5 bis 13 Uhr nicht erlaubt. Das gilt darüber hinaus für den Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten. Allerheiligen und Totensonntag gelten diese Verbote länger, und zwar jeweils von 5 bis 18 Uhr.

Musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb dürfen an stillen Feiertagen von 5 bis 18 Uhr nicht ausgerichtet werden. Dies betrifft auch alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen.

„Bei Begegnungen, die nicht unter diese Verbote fallen, sollte in angemessener Weise auf den Sinn des jeweiligen Feiertags Rücksicht genommen werden“, heißt es beim Rhein-Kreis Neuss. Im Übrigen gelten für die stillen Feiertage die allgemeinen Vorschriften für den Schutz der Sonn- und Feiertage, also auch die gewerblichen Vorschriften über die sonntägliche Ruhe im Handwerk, im Fabrikations-, Handels- und Reisegewerbe. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeld geahndet werden.