Die gesetzlich zulässige Zeit für den starken Rückschnitt oder die Beseitigung von Hecken, Sträuchern, Gebüschen sowie Fassadenbewuchs (zum Beispiel Efeu) endet jährlich am 28. Februar.
In der Zeit vom 1. März bis 30. September sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt, die den jährlichen Zuwachs entfernen. Radikale Rückschnitte oder Rodungen sind in diesem Zeitraum verboten. Erst ab 1. Oktober dürfen Gehölze wieder stärker zurückgeschnitten oder entfernt werden. Diese Regelungen dienen dem Schutz heimischer Vogelarten, die bereits im Frühjahr Nistplätze suchen, mit dem Brüten beginnen und teilweise bis in den Herbst ihre Küken großziehen.
Sobald jedoch die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt wird, müssen Rückschnitte sogar vorgenommen werden, um niemanden zu gefährden. Überhängende Äste und zu breit oder zu hoch gewachsene Hecken verursachen Behinderungen und zum Teil Gefährdungen an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen. Auch Straßenlaternen und Verkehrszeichen sind oft durch privates Grün zugewachsen, was zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und der Orientierung aller Verkehrsteilnehmer führt. Zu beachten ist, dass Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig sind und für Unfälle und Schäden haften, die durch Überwuchs der Begrünung entstehen.
Auch bei geplanten Baumfällungen im privaten Garten ist der Artenschutz zwingend zu beachten. Bäume dürfen nicht gefällt werden, wenn Vögel darin brüten oder Fledermäuse in Baumhöhlen oder Spalten ihr Quartier bezogen haben. Vor jeder Fällung ist daher zu prüfen, ob entsprechende Strukturen am Stamm oder in der Rinde vorhanden sind.
Darüber hinaus können weitere Schutzbestimmungen greifen. Bäume innerhalb des Geltungsbereichs eines Landschaftsplans dürfen nur mit Genehmigung der Unteren Landschaftsbehörde gefällt werden. Der Geltungsbereich des Landschaftsplans betrifft im Wesentlichen Gebiete, die sich außerhalb der geschlossenen Bebauung befinden.
Besonders markante oder landschaftsprägende Bäume können als Naturdenkmal geschützt sein und unterliegen ebenfalls einer Genehmigungspflicht. Bei Fragen steht Tim Wichards unter der Telefonnummer 02165/915-6110 oder per Mail an Tim.Wichards@juechen.de zur Verfügung.