Für die Verkehrssicherheit Den Überwuchs zurückschneiden

Jüchen · Überhängende Äste und zu breit oder zu hoch gewachsene Hecken verursachen Behinderungen und zum Teil Gefährdungen an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen. Auch Straßenlaternen und Verkehrszeichen sind oft durch privates Grün zugewachsen, was zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und der Orientierung aller Verkehrsteilnehmer führt. Was es trotz des derzeitigen Verbots von Schnittmaßnahmen zu beachten gilt.

Bis Ende Septmeber is es verboten, Bäume, Hecken, Sträucher und sonstige Gehölze zurückzuschneiden – es sei denn, es geht um die Verkehrssicherheit.

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Besonders wichtig ist, dass Feuer- und Rettungswagen bei Einsätzen ungehindert und auf dem schnellsten Wege zum Einsatzort gelangen können. Daher bittet insbesondere die Feuerwehr Grundbesitzer und Pächter darum, Straßen und Wege von Überwuchs freizuhalten. Weiter sollte der Rückschnitt an Wirtschaftswegen, Fußwegen und Gassen erfolgen. Hiesige Landwirte beklagen häufig, dass die Hecken nicht bis auf die Grundstücksgrenzen zurückgeschnitten werden und sie deshalb mit ihren ohnehin sehr breiten Landwirtschaftsfahrzeugen auf Felder ausweichen müssen.

Hecken, Bäume und Sträucher sollten bis auf die Grundstücksgrenze, jedoch mindestens so weit zurückgeschnitten werden, dass keine Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Auch abgestorbene Äste aus Bäumen müssen entfernt werden, damit beim Herunterfallen niemand verletzt werden kann. Gerade bei den aktuellen Witterungsbedingungen kann deshalb ein mehrmaliger Schnitt erforderlich sein.

In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es verboten, Hecken, Bäume und Sträucher zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen bleiben von dieser Bestimmung unberührt und können das ganze Jahr durchgeführt werden.

Liegt das Grundstück an öffentlichen Verkehrsflächen, ist zumindest das „Lichtraumprofil“ zu beachten. Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von 2,50 Meter nicht über Rad- beziehungsweise Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 Meter. Zu beachten ist, dass Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig sind und für Unfälle und Schäden haften, die durch Überwuchs der Begrünung entstehen.